Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. ANGEBOT-ABSCHLUSS
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
1.2 Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftlichen Bestätigungen für uns verbindlich.
1.3 Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
1.4 Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nehmen.
1.5 Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Erfolgt die Abnahme innerhalb des vereinbarten Zeitraums nicht, steht es uns frei, fertig gestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern, oder auf Kosten des Bestellers einzulagern, oder unter Ankündigung unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten.
1.6 Nachträgliches Bekannt werden von Veränderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen des Bestellers, z.B. Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren, Wechselproteste, erfolglose Pfändungen, schlechte Auskünfte, berechtigen uns, vom Liefervertrag zurückzutreten, oder neue Bedingungen (Vorauszahlung bzw. Nachnahmelieferung) aufzugeben.
2. EIGENSCHAFTEN DER WARE, TECHNISCHE ANGABEN
2.1 Angaben zu Eigenschaften unserer Erzeugnisse in Wort, Zahl und/oder Abbildung sind als Mittelwerte anzusehen. Abweichungen innerhalb der für die Kunststofferzeugung und -verarbeitung üblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
2.2 Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen, sowie der uns gemachten Angaben unserer Halbzeuglieferanten. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte sind jedoch unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
3. PREISSTELLUNG
3.1 Die Preise gelten ab Werk; sie schließen Frachtkosten und sonstige Nebenkosten (z.B. Versicherung, Zoll etc.) nicht ein. Bei einer Änderung der übrigen, für die Preisbildung maßgeblichen Kosten und Faktoren (Rohstoffe, Halbzeug) bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung behalten wir uns auch dafür eine entsprechende Preisanpassung vor.
3.2 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, in bar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen; bei Geldeingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Lohnarbeiten sind sofort nach Erhalt der Rechnung netto Kasse fällig.
3.3 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller in keinem Fall zu; eine Aufrechnung ist insoweit statthaft, als wir die Gegenansprüche anerkennen.
3.4 Nehmen wir Wechsel oder Schecks an, wird die Schuld erst durch deren Einlösung getilgt. Diskont, Wechselsteuer, und alle mit der Einziehung des Wechsel- oder Scheckbetrages im Zusammenhang stehende Kosten, sind vom Besteller zu tragen.
3.5 Bei Zielüberschreitung werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, vom Tage der Überschreitung an, Verzugszinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens jedoch 5 % p. a.
3.6 Für unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommene Wechsel sofort fällig, wenn der Besteller wegen einer Forderung in Verzug gerät, gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern.
Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende Sicherheiten zu verlangen.
3.7 Mindestrechnungsbetrag 50 Euro + MwSt.
4. ABNAHME, VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG
4.1 Eine besondere Prüfung oder Abnahme durch den Besteller oder seinen Beauftragten muß ausdrücklich nach Ort und Zeit vereinbart werden. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Bestellers.
4.2 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr in jedem Fall - auch bei im Einzelfallvereinbarter frachtfreier Lieferung oder Teillieferung auf den Besteller über.
4.3 Schriftlich vorliegende Versandvorschriften werden beachtet. Ohne besondere Weisung sind Transportmittel und Transportweg unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen.
4.4 Zur Transportsicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller.
4.5 Im übrigen sind, sofern keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die Incoterms maßgebend.
5. LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN,-TERMINE, -VERZÖGERUNGEN
5.1 Die Lieferfristen und -termine gelten unter der Voraussetzung rechtzeitiger, völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftraggebers unter rechtzeitiger Beibringung etwa erforderlicher in - und ausländischer behördlicher Bescheinigungen.
5.2 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten betreffen, und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen.
5.3 Gerät der Besteller bei Abrufaufträge mit der Abnahme in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Mahnung die entsprechenden Mengen selbst einzuteilen, zu berechnen und für Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern, oder aber unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.4 Vor Begleichung sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet.
5.5 Wir behalten uns vor, bis zu 10 % mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern.
5.6 Kommen wir in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
5.7 Ein dem Besteller oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
5.8 Wir sind zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
6. GEWÄHRLEISTUNG
6.1 Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
Mängel der Ware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Im Rahmen der Nacherfüllung nehmen wir mangelhafte Ware zurück und ersetzen sie durch einwandfreie. Statt dessen können wir in geeigneten Fällen den Minderwert gutschreiben. Andere Ansprüche wegen Mangel der Sache, insbesondere auf Auflösung des Vertrages und auf vertraglichen und außervertraglichen Schadenersatz stehen dem Besteller nicht zu.
6.2 Wir können gegen Rücknahme der beanstandeten Ware unter Ausschluss der Aus- und Einbaukosten oder Montagekosten eine Ersatzlieferung vornehmen.
6.3 Kommen wir mit der Ersatzlieferung in Verzug, so kann der Besteller, wenn eine von ihm gesetzte Nachfrist durch unser Verschulden fruchtlos verstreicht, insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet worden ist.
6.4 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder nachlässiger Montage wird keine Gewähr geleistet.
6.5 Der Mängelanspruch verjährt in allen Fällen von der Lieferung an in 12 Monaten, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich ein abweichender Garantiezeitraum vereinbart worden ist.
6.6 Für gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
7. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns -gleich aus welchem Rechtsgrund- (z.B. Kosten und Zinsen) gegen den Besteller zustehen. Das gilt auch, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen geleistet werden.
8.2 Be- und Verarbeitung zu Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne Abs. 8.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte von Vorbehaltsware zu den anderen verwendeten Waren zu. Geht unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung unter, so überträgt der Besteller uns die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im vorgenannten Verhältnis.
8.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden an uns abgetreten. Die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware darf weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.
8.4 Falls der Besteller seine Zahlungen einstellt, oder in ein Insolvenzverfahren gerät, sind wir befugt, die in der Deutschen Insolvenzordnung angeführten Rechte auf Aussonderung, bzw. Abtretung des Rechts, auf die Gegenleistung geltend zu machen. In allen Fällen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kann für die zurückgenommene Ware, die bereits in Gebrauch war, oder infolge Sonderausführung von den handelsüblichen Normen abweicht, nur der Wert gutgebracht werden, der bei bestmöglicher Verwertung nach Abzug aller Kosten verbleibt.
9. SALVATORISCHE KLAUSELN, NEBENABREDEN
9.1 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
9.2 Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
10. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Coburg. Ausschließlicher Gerichts- stand ist für Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, Coburg; jedoch können wir den Käufer auch bei den Gerichten seines Geschäftssitzes verklagen.
Bei Lieferung ins Ausland gilt ausschließlich Deutsches Recht.
Alfred Schweizer GmbH & Co.KG
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